Zertifizierung nach ChemKlimaschutzV
Bereits seit 4. Juli 2008 darf laut EU-F-Gase-Verordnung Installation, Wartung und Instandhaltung an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit fluorierten Treibhausgasen nur noch durch Personal durchgeführt werden, das ein Sachkunde-Zertifikat der entsprechenden Kategorie besitzt.
Inzwischen wurde die Verordnung, die die Inhalte und Anforderungen an die Zertifizierung regelt, zweimal novelliert. Die aktuelle Fassung DVO (EU) 2024/2215 vom 6. September 2024 ersetzt die DVO (EU) 2015/2067, ist allerdings erst voll anwendbar, wenn die nationale ChemKlimaschutzV ebenfalls novelliert worden ist. Dies wird voraussichtlich bis Mitte des Jahres 2026 erfolgen.
Schulungen 2026
Aktuell liegt ein technisches Problem vor.
A1 Aufstockungsschulung
B Aufstockungsschulung
Wir arbeiten bereits an der Behebung. Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt erneut.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Stand: 16.12.2025 | 10:05 Uhr
Welche Zertifizierung nach ChemKlimaschutzV brauche ich?
Beantworte ein paar Fragen und wir zeigen dir, welcher Zertifizierungskurs bei uns für dich in Frage kommt. (Angaben ohne Gewähr)
Hinweis: Wir bieten aktuell nur Kurse für die Zertifikate A1 und B an. Die rechtlichen Vorgaben können sich ändern. Im Zweifel wende dich bitte direkt an unsere Verwaltung.
Neue Zertifikate gemäß DVO (EU) 2024/2215
Alle Zertifizierungskurse enden mit einer praktischen und theoretischen Prüfung.
Nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung (Stand 27.11.2025) wird das Zertifikat der entsprechenden Kategorie ausgestellt.
Die Zertifizierung, die gemäß Umweltrecht gefordert wird, ersetzt nicht den anerkannten qualifizierten Bildungsabschluss des Mechatronikers für Kältetechnik oder des Kälteanlagenbauermeisters. Sie befähigt insbesondere nicht zu einer selbständigen Ausübung der genannten Tätigkeiten und ist somit keine Grundlage für eine Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Kälteanlagenbauer-Handwerk!
Die Zertifizierungspflicht gilt für Tätigkeiten an folgenden Einrichtungen (nach Artikel 1):
a) ortsfeste Kälteanlagen,
b) ortsfeste Klimaanlagen und Wärmepumpen,
c) ortsfeste Organic-Rankine-Kreisläufe,
d) Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern,
e) Kälteanlagen in leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons.
(1) Diese Verordnung gilt für natürliche Personen, die folgende Tätigkeiten ausüben:
a) Dichtheitskontrollen an Einrichtungen, wenn diese fluorierte Treibhausgase enthalten;
b) Installation der in Artikel 1 aufgeführten Einrichtungen, wenn diese fluorierte Treibhausgase oder die alternativen Stoffe Ammoniak (NH3), Kohlendioxid (CO2) oder Kohlenwasserstoffe enthalten;
c) Reparatur, Instandhaltung oder Wartung sowie Außerbetriebnahme der in Artikel 1 aufgeführten Einrichtungen, wenn diese fluorierte Treibhausgase oder die alternativen Stoffe Ammoniak (NH3), Kohlendioxid (CO2) oder Kohlenwasserstoffe enthalten;
d) Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase Zertifikate für natürliche Personen
Für natürliche Personen werden folgende Zertifikate vergeben:
a) ein Zertifikat A1 bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten (Dichtheitskontrolle, Installation, Reparatur, Instandhaltung, Außerbetriebnahme Rückgewinnung) in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe ausüben darf
b) ein Zertifikat A2 bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten (Dichtheitskontrolle, Installation, Reparatur, Instandhaltung, Außerbetriebnahme Rückgewinnung) in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe ausüben darf, wobei dies auf Einrichtungen mit einer Füllmenge von unter 3 kg oder bei hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind, auf Einrichtungen mit einer Füllmenge von unter 6 kg beschränkt ist;
c) ein Zertifikat B bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten (Installation, Reparatur, Instandhaltung, Außerbetriebnahme) in Bezug auf Kohlendioxid (CO2) ausüben darf;
d) ein Zertifikat C bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten (Installation, Reparatur, Instandhaltung, Außerbetriebnahme) in Bezug auf Ammoniak (NH3) ausüben darf;
e) ein Zertifikat D bescheinigt, dass der Inhaber die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d genannte Tätigkeit (Rückgewinnung) für Einrichtungen ausüben darf, die weniger als 3 kg fluorierte Treibhausgase oder bei hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind, weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgase enthalten;
f) ein Zertifikat E bescheinigt, dass der Inhaber die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannte Tätigkeit (Dichtheitskontrolle) ausüben darf, ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf.
Wir bieten aktuell nur die Kurse für den Erhalt der Zertifikate A1 und B an.
Bestehende Zertifikate der Kategorie I bleiben vorerst unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden, gültig. Allerdings müssen die Zertifikatsinhaber einen Auffrischungskurs/Aufstockungskurs besuchen und bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der F-Gase-Verordnung (d. h. bis zum 12.03.2029) das alte Zertifikat auf ein neues Zertifikat umstellen lassen. Der erste Auffrischungslehrgang muss die Inhalte umfassen, die das Zertifikat A1 von der Kategorie I unterscheiden. Dazu zählt insbesondere das Thema Kohlenwasserstoffe als Kältemittel und einige andere Inhalte.
Aufstockungsschulungen, d.h. Schulungen, die alle Inhalte in Theorie und Praxis beinhalten, die Zertifikat A1 von Kat. I unterscheiden und die eine theoretische und praktische Prüfung beinhalten, können jetzt angeboten werden. Dies gilt nur, sofern die Erstzertifizierung über die Innung für Källte- und Klimatechnik München/Oberbayern erfolgt ist. Falls Ihr Zertifikat von einer anderen Zertifizierungsstelle stammt, erhalten Sie von uns nur eine Bestätigung der Aufstockung.
Hierfür gibt es folgende Möglichkeiten:
- Zertifizierung nach Teilnahme an einem Kurs.
Nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung wird das Zertifikat durch die Innung für Kälte- und Klimatechnik München/Oberbayern ausgestellt.
- Zertifizierung nach Teilnahme an einem Aufstockungsschulung.
Diese Möglichkeit können wir erst nach Inkrafttreten der ChemKlimaschutzV (voraussichtlich bis Mitte 2026) anbieten.
- Zertifizierung für Personen mit entsprechender Berufsausbildung auf Antrag
Verfahren für die Beantragung des Zertifikates für Personen, die bereits ihre Sachkunde nachgewiesen haben (Gesellenprüfung, Meisterprüfung im Kälteanlagenbauerhandwerk etc.), aber trotzdem noch kein Zertifikat besitzen: Für diese Fälle können wir zurzeit keine allgemeingültige Lösung anbieten, da die rechtliche Situation bis zur Verabschiedung der neuen ChemKlimaschutzV nicht ganz klar ist. Bitte sprechen Sie uns in diesen Fällen an. Für die Vergabe von Zertifikaten ist die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung unumgänglich.
- Ausfüllen des Antragsformulars (Sie finden eine Vorlage für das Antragsformular im Download-Bereich)
- Antrag mit beglaubigter Kopie des Abschlusszeugnisses (z. B. Gesellen- oder Meisterbrief) an die Verwaltung der Innung schicken (ist die Prüfung bei uns abgelegt worden, reicht eine einfache Kopie, wir können die Echtheit im System prüfen)
- Das Zertifikat wird durch die Innung für Kälte- und Klimatechnik München/Oberbayern ausgestellt. Sie erhalten per Post ein Zertifikat im A4-Format und eines im EC-Kartenformat, damit Sie dieses immer mitführen können
- Die Rechnung für die Zertifikatserstellung wird gleich mit dem Zertifikat mitgesandt
Welche Zertifizierung muss ich machen?
Fachpersonal (GP nach Winter 2024/25)
Absolventen der Gesellenprüfung (ab GP Winter 2024/25) zum Mechatroniker für Kältetechnik erhalten das A1+B Zertifikat automatisch mit Ihrem Prüfungszeugnis ausgehändigt
(Voraussetzung hierfür ist der Besuch von KK2 und KK5 während der Berufsausbildung).
Es ist vor Ablauf (7 Jahre Gültigkeit) keine zusätzliche Zertifizierung notwendig.
Fachpersonal (GP vor Winter 2024/25)
Absolventen der Gesellenprüfung (vor GP Winter 2024/25) zum Mechatroniker für Kältetechnik sowie Kälteanlagenbauermeister müssen einen 2-tägigen Aufstockungskurs A1 und/oder B besuchen und die theoretische und praktische Prüfung ablegen um ein Zertifikat zu erhalten.
Quereinsteiger
Personen, die noch keine anerkannte Prüfung abgelegt haben (beispielsweise „Quereinsteiger“ aus anderen Handwerken) können die Zertifizierung durch Besuch eines 5-tägigen Erstzertifizierungskurses A1 und/oder Aufstockungskurs B mit anschließender theoretischer und praktischer Prüfung erlangen.
Voraussetzung ist eine erfolgreich abgeschlossene technische oder handwerkliche Ausbildung und der Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufspraxis im Kälte- und Klimabereich.
Quereinsteiger (mit bestehender Zertifizierung)
Personen, die bereits eine Sachkundebescheinigung nach ChemKlimaschutzV haben, müssen einen 2-tägigen Aufstockungskurs A1 und/oder B besuchen und die theoretische und praktische Prüfung ablegen um ein Zertifikat zu erhalten.