Zertifizierung nach ChemKlimaschutzV

Bereits seit 4. Juli 2008 darf laut EU-F-Gase-Verordnung Installation, Wartung und Instandhaltung an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit fluorierten Treibhausgasen nur noch durch Personal durchgeführt werden, das ein Sachkunde-Zertifikat der entsprechenden Kategorie besitzt.

Inzwischen wurde die Verordnung, welche die Inhalte und Anforderungen an die Zertifizierung regelt, mehrfach novelliert. Die aktuelle Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 vom 6. September 2024 hat die DVO (EU) 2015/2067 abgelöst. Mit Inkrafttreten der novellierten ChemKlimaschutzV am 17. April 2026 sind die neuen Vorgaben nun vollständig anwendbar.

Schulungen 2026

Aktuell liegt ein technisches Problem vor.

A1 Auffrischungsschulung
B Auffrischungsschulung

Wir arbeiten bereits an der Behebung. Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt erneut.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Stand: 16.12.2025 | 10:05 Uhr

Welche Zertifizierung nach ChemKlimaschutzV brauche ich?

Beantworte ein paar Fragen und wir zeigen dir, welcher Zertifizierungskurs bei uns für dich in Frage kommt. (Angaben ohne Gewähr)

1. Welche Aussage trifft am ehesten auf dich zu?

Hinweis: Wir bieten aktuell nur Kurse für die Zertifikate A1 und B an. Die rechtlichen Vorgaben können sich ändern. Im Zweifel wende dich bitte direkt an unsere Verwaltung.

Neue Zertifikate gemäß DVO (EU) 2024/2215

Die Zertifizierung, die gemäß Umweltrecht gefordert wird, ersetzt nicht den anerkannten qualifizierten Bildungsabschluss des Mechatronikers für Kältetechnik oder des Kälteanlagenbauermeisters. Sie befähigt insbesondere nicht zu einer selbständigen Ausübung der genannten Tätigkeiten und ist somit keine Grundlage für eine Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Kälteanlagenbauer-Handwerk!

Die Zertifizierungspflicht gilt für Tätigkeiten an folgenden Einrichtungen (nach Artikel 1):

   a) ortsfeste Kälteanlagen,

   b) ortsfeste Klimaanlagen und Wärmepumpen,

   c) ortsfeste Organic-Rankine-Kreisläufe,

   d) Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern,

   e) Kälteanlagen in leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons.

(1) Diese Verordnung gilt für natürliche Personen, die folgende Tätigkeiten ausüben:

a) Dichtheitskontrollen an Einrichtungen, wenn diese fluorierte Treibhausgase enthalten;

b) Installation der in Artikel 1 aufgeführten Einrichtungen, wenn diese fluorierte Treibhausgase oder die alternativen Stoffe Ammoniak (NH3), Kohlendioxid (CO2) oder Kohlenwasserstoffe enthalten;

c) Reparatur, Instandhaltung oder Wartung sowie Außerbetriebnahme der in Artikel 1 aufgeführten Einrichtungen, wenn diese fluorierte Treibhausgase oder die alternativen Stoffe Ammoniak (NH3), Kohlendioxid (CO2) oder Kohlenwasserstoffe enthalten;

d) Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase Zertifikate für natürliche Personen

Für natürliche Personen werden folgende Zertifikate vergeben:

a) ein Zertifikat A1 bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten (Dichtheitskontrolle, Installation, Reparatur, Instandhaltung, Außerbetriebnahme Rückgewinnung) in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe ausüben darf

b) ein Zertifikat A2 bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten (Dichtheitskontrolle, Installation, Reparatur, Instandhaltung, Außerbetriebnahme Rückgewinnung) in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe ausüben darf, wobei dies auf Einrichtungen mit einer Füllmenge von unter 3 kg oder bei hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind, auf Einrichtungen mit einer Füllmenge von unter 6 kg beschränkt ist;

c) ein Zertifikat B bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten (Installation, Reparatur, Instandhaltung, Außerbetriebnahme) in Bezug auf Kohlendioxid (CO2) ausüben darf;

d) ein Zertifikat C bescheinigt, dass der Inhaber alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten (Installation, Reparatur, Instandhaltung, Außerbetriebnahme) in Bezug auf Ammoniak (NH3) ausüben darf;

e) ein Zertifikat D bescheinigt, dass der Inhaber die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d genannte Tätigkeit (Rückgewinnung) für Einrichtungen ausüben darf, die weniger als 3 kg fluorierte Treibhausgase oder bei hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind, weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgase enthalten;

f) ein Zertifikat E bescheinigt, dass der Inhaber die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannte Tätigkeit (Dichtheitskontrolle) ausüben darf, ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf.

Wir bieten aktuell nur die Kurse für den Erhalt der Zertifikate A1 und B an.

Bestehende Zertifikate der Kategorie I bleiben vorerst unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden, gültig. Allerdings müssen die Zertifikatsinhaber bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der F-Gase-Verordnung (d. h. bis zum 12.03.2029) einen Auffrischungskurs besucht haben. Der erste Auffrischungslehrgang muss die Inhalte umfassen, die das Zertifikat A1 von der Kategorie I unterscheiden. Dazu zählt insbesondere das Thema Kohlenwasserstoffe als Kältemittel und einige andere Inhalte.

Auffrischungsschulungen, d.h. Schulungen, die alle Inhalte in Theorie und Praxis beinhalten, die Zertifikat A1 von Kat. I unterscheiden, können jetzt angeboten werden. Dies gilt nur, sofern die Erstzertifizierung über die Innung für Kälte- und Klimatechnik München/Oberbayern erfolgt ist. Falls Ihr Zertifikat von einer anderen Zertifizierungsstelle stammt, erhalten Sie von uns nur eine Bestätigung der Auffrischung. 

Hierfür gibt es folgende Möglichkeiten:

  •  Zertifizierung nach Teilnahme an einer Erstzertifizierung

Nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung wird das Zertifikat durch die Innung für Kälte- und Klimatechnik München/Oberbayern ausgestellt.

  • Zertifizierung nach Teilnahme an einer Auffrischungsschulung

Nach erfolgreicher Teilnahme wird das Zertifikat oder eine Auffrischungsbescheinigung durch die Innung für Kälte- und Klimatechnik München/Oberbayern ausgestellt.

  • Zertifizierung für Personen mit entsprechender Berufsausbildung auf Antrag

Verfahren für die Beantragung des Zertifikates für Personen, die bereits ihre Sachkunde nachgewiesen haben (Gesellenprüfung, Meisterprüfung im Kälteanlagenbauerhandwerk etc.), aber trotzdem noch kein Zertifikat besitzen: ohne Kat. 1 Zertifikat muss eine Erstzertifizierungsschulung absolviert werden

Über die folgenden Links können Sie sich direkt für die jeweiligen Schulungen anmelden:

Erstzertifizierung: https://www.hamec.de/a1-erstzertifizierung

Auffrischungsschulung A1:  https://www.hamec.de/a1-auffrischung

A1 Online: https://www.hamec.de/a1-auffrischung-onlineschulung

Auffrischungsschulung B: https://www.hamec.de/b-auffrischung

Alle für die Anmeldung erforderlichen Anträge finden Sie sowohl in unserem Download-Bereich, als auch direkt im jeweiligen Anmeldeformular zur Schulung.

Welche Zertifizierung muss ich machen?

Fachpersonal (GP nach Winter 2024/25)

Absolventen der Gesellenprüfung (ab GP Winter 2024/25) zum Mechatroniker für Kältetechnik erhalten das A1+B Zertifikat automatisch mit Ihrem Prüfungszeugnis ausgehändigt

(Voraussetzung hierfür ist der Besuch von KK2 und KK5 während der Berufsausbildung).

Es ist vor Ablauf (7 Jahre Gültigkeit) keine zusätzliche Zertifizierung notwendig. 

Fachpersonal (GP vor Winter 2024/25)

Absolventen der Gesellenprüfung (vor GP Winter 2024/25) zum Mechatroniker für Kältetechnik sowie Kälteanlagenbauermeister müssen einen 2-tägigen Auffrischungskurs A1 und/oder B besuchen um ein Zertifikat zu erhalten.

Quereinsteiger

Personen, die noch keine anerkannte Prüfung abgelegt haben (beispielsweise „Quereinsteiger“ aus anderen Handwerken) können die Zertifizierung durch Besuch eines 5-tägigen Erstzertifizierungskurses A1 mit anschließender Prüfung und ggf. Auffrischungskurs B erlangen.

Voraussetzung ist eine erfolgreich abgeschlossene technische oder handwerkliche Ausbildung und der Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufspraxis im Kälte- und Klimabereich.

Quereinsteiger (mit bestehender Zertifizierung)

Personen, die bereits eine Sachkundebescheinigung  nach ChemKlimaschutzV haben, müssen einen 2-tägigen Auffrischungskurs A1 und/oder B besuchen um ein Zertifikat zu erhalten.