Pedelecs ohne Pedale – kein verwendungsfertiges Produkt

Pressebericht: Pedelecs ohne Pedale – kein verwendungsfertiges Produkt

Sachverständiger Ernst Brust warnt: „Unvollständige Maschine, nicht verkehrssicher“

 

Schweinfurt, 17. Oktober 2025 –
Immer mehr Pedelecs und E-Mountainbikes werden von Herstellern oder Händlern ohne montierte Pedale ausgeliefert.
Begründet wird dies häufig damit, dass Kunden ihre bevorzugten Pedale – etwa in Design oder Funktion – selbst auswählen können.
Was nach Flexibilität klingt, bedeutet in Wahrheit: Das ausgelieferte Produkt ist nicht verwendungsfertig und nicht verkehrssicher.

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Mikromobilität, Ernst Brust (velotech.de GmbH, Schweinfurt), bewertet diese Praxis als rechtlich unzulässig und sicherheitstechnisch bedenklich.

Formale Maschine, aber praktisch unvollständig

Nach der europäischen Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) kann ein Pedelec formal auch ohne Pedale als „Maschine“ gelten.
Doch entscheidend ist Artikel 5 der Richtlinie:

Eine Maschine darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden kann, ohne dass die Sicherheit von Personen gefährdet wird.

„Ein Pedelec ohne Pedale erfüllt diesen Grundsatz nicht“, betont Brust.
„Die Pedale bilden die Schnittstelle zwischen Mensch und Maschine – ohne sie ist das Produkt unvollständig und nicht gebrauchsfertig.“

Damit sei ein solches Fahrrad keine verwendungsfertige Maschine, sondern eine unvollständige Baugruppe, die nicht direkt an Endkunden abgegeben werden dürfe.

StVZO verlangt Pedalreflektoren – Sicherheitspflicht verletzt

Nach § 67 Absatz 5 Nr. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Fahrräder mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen ausgerüstet sein.
Fehlen diese, gilt das Fahrzeug nicht als verkehrssicher.
Somit ist ein ohne Pedale geliefertes Pedelec nicht StVZO-konform und darf nicht auf öffentlichen Straßen betrieben werden.

Brust warnt:

„Wer ein Pedelec ohne Pedale verkauft, liefert ein Produkt, das weder vollständig noch straßenverkehrstauglich ist –
das widerspricht eindeutig den Grundsätzen von Produktsicherheit und Verbraucherschutz.“

Normenlage und Haftungsfragen

Pedale sind sicherheitsrelevante Bauteile und müssen gemäß

  • DIN EN ISO 4210 (mechanische Sicherheit) und
  • DIN EN 15194 (EPAC-Sicherheit)
    den technischen Anforderungen entsprechen.

Fehlen sie, liegt ein Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz (§ 3 Abs. 2 ProdSG) vor.
Im Falle eines Unfalls kann der Hersteller haftbar gemacht werden, wenn keine Pedale mitgeliefert oder zulässige Modelle nicht spezifiziert wurden.
Auch Händler tragen Mitverantwortung, wenn sie ein unvollständiges Produkt weitergeben.

Forderung: Klare Pflichten für Hersteller und Händler

Brust fordert klare Regeln für den Markt:

  • Herstellerpflicht: Auslieferung ausschließlich verwendungsfertiger Pedelecs mit montierten, normgerechten Pedalen und Reflektoren.
  • Händlerpflicht: Kontrolle der Kompatibilität und Einhaltung der StVZO-Vorschriften.
  • Marktüberwachung: Stärkere Kontrolle von Online-Angeboten, in denen Pedelecs „ohne Pedale“ beworben werden.

„Pedale sind kein Zubehör, sondern Teil der sicherheitstechnischen Gesamtheit“,
so Brust. „Ein Pedelec ohne Pedale ist rechtlich keine vollständige Maschine – und im Straßenverkehr schlicht unzulässig.“

Fazit

Ein Pedelec ohne Pedale ist kein verwendungsfertiges Produkt, sondern eine unvollständige Maschine, die weder den Anforderungen der Maschinenrichtlinie, noch des Produktsicherheitsgesetzes oder der StVZO entspricht.
Der Kunde erhält ein Fahrzeug, das nicht verkehrssicher ist – und der Hersteller trägt die Verantwortung.